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43 aus 87: Wie in Zukunft § 43b SGB XI die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen regelt

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben künftig einen individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber ihre Pflegekasse.

Der neue § 43b gilt für alle stationären Einrichtungen, also neben den vollstationären Einrichtungen auch für die teilstationären Einrichtungen. Er gilt ebenso für alle Pflegebedürftigen in diesen Einrichtungen, also auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.

Die Vorschrift zielt im Ergebnis darauf ab, zusätzliches Personal für dieses Betreuungsangebot in den Einrichtungen bereit zu stellen. Die Besonderheit der Leistung nach § 43b liegt demnach darin, dass sie von zusätzlichen Betreuungskräften unter vollständiger Finanzierung durch die Pflegeversicherung erbracht wird. Zusätzliche Kostenbelastungen anderer Kostenträger, insbesondere der Sozialhilfeträger, sind ausgeschlossen.

Bis zum 31.12.2016 war die Leistung noch in § 87b Abs.3 SGB XI gepackt. Jetzt als Individualrechtsanspruch die Antragstellung gegenüber der Pflegekasse nicht vergessen!

Menschen, die die Leistungen bereits vor dem 01.01.2017 bezogen haben und in vollstationären Einrichtungen leben, brauchen keinen neuen Antrag gem. §43b SGB XI an die Pflegekasse stellen.

Übrigens: Ihre Pflegeeinrichtung des Vertrauens ist Ihnen bei der Antragstellung gern behilflich.

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